HEIDELBERG
Bunsenstr. 20
69115 Heidelberg
Telefon: 06221 - 805 370
Telefax: 06221 - 805 339
E-Mail schreiben
Arbeitsverträge
Arbeitsvertrag befristet
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auf unbestimmte Zeit - also ohne festgelegtes Ende - oder eben alternativ auch befristet abgeschlossen werden. Bei der Befristung sind allerdings einige rechtliche Besonderheiten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu berücksichtigten.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Eine der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung, wann und unter welchen Voraussetzungen ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist, stellt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dar.
Seit dem 01.01.2001 ist in diesem Gesetz in § 14 das Befristungsrecht geregelt. Daneben gibt es noch eine ganze Anzahl weiterer spezialgesetzlicher Regelungen, wie etwa das BEEG oder das PflegeZG.
In § 14 TzBfG sind grundsätzlich folgende Befristungsmöglichkeiten vorgesehen:
Sachgrundbefristung
erleichterte (d.h. sachgrundlose) Befristung
Existenzgründerbefristung
Altersbefristung
Zwar hat der Gesetzgeber in § 14 TzBfG damit die wesentlichen, von der Rechtsprechung entwickelten sachlichen Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses niedergelegt. Allerdings ist diese Aufzählung keinesfalls abschließend. Die Formulierung des Gesetzes („…Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor…“) legt dies nahe. Solche zwar zulässigen, aber im Gesetz nicht genannten Gründen müssen den Wertungsmaßstäben entsprechen, wie sie in § 14 TzBfG zum Ausdruck kommen.
Ein Beispiel gibt die Konstellation, welche der Entscheidung des BAG vom 09.12.2009 (7 AZR 399/08) zugrunde lag. Dort wurde die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes als sonstiger, nicht in § 14 TzBfG erwähnter Sachgrund zugelassen, die Befristung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Allerdings war Bedingung des BAG, dass der Arbeitgeber sich bereits mit dem anderen, als Dauerbesetzung geplanten Arbeitnehmer vertraglich gebunden hatte.
Unter bestimmten Voraussetzungen hält das BAG mehrere Sachgrundbefristungen hintereinander - sogenannte Kettenbefristungen - ebenfalls für zulässig.
Sprechen Sie uns an, damit wir für Sie einen rechtsicheren Arbeitsvertrag mit Befristung erstellen oder die in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen.