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UBS Bankkunden: Steuerabkommen mit der Schweiz

Bankgeheimnis fällt“ - „EU und Schweiz beschließen Steuerabkommen“: So titelten bereits seit Sommer 2015 einschlägige Nachrichten in Handelsblatt und Co.
Seitdem melden sich immer mehr Mandanten bei uns, die mit einem Anschreiben der UBS Bank aus der Schweiz konfrontiert sind. Die UBS Switzerland AG teilt unter der Überschrift „Kündigung der Geschäftsbeziehung mit UBS“ die Beendigung der Kontobeziehung mit. Zuvor waren die Mandanten in der Regel bereits aufgefordert worden einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass steuerlich relevante Einkünfte, die aus bei der Bank verwahrten Vermögenswertenerzielt wurden gegenüber den zuständigen Steuerbehörden offengelegt sind. Die UBS hält hierfür ein sogenanntes „Offenlegungsformular“ vor. Wird die Erklärung nicht bis zu einem mitgeteilten Fristende übermittelt, so erfolgt die Kündigung der Bankverbindung.

Die Bankkunden befinden Sie daher in einer Zwickmühle:

Geben Sie die Erklärung ab, muss zuvor das Bankguthaben in der Schweiz steuerlich gegenüber der deutschen Finanzverwaltung erklärt worden sein. Nachfragen bezüglich der Herkunft des Vermögens sind dabei unvermeidlich. Das Finanzamt wird in nicht seltenen Fällen eine Herkunft als Schwarzgeld vermuten und entsprechende Schritte einleiten.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, kündigt die Schweizer Bank das Konto und überweist das Geld im Zweifel auf ein deutsches Konto des Kunden. Spätestens dann gerät der Kunde ebenfalls in Erklärungsnot.

Die aus rechtlicher Sicht einzig sinnvolle Lösung, um weiteren Ärger zu vermeiden: Prüfen lassen, ob steuerlich „reinen Tisch“ gemacht werden muss.
Wir beraten Sie als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht zu allen Ihren Fragen und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, damit die Nacherklärung und Selbstanzeige ohne gravierende Folgen - insbesondere ein Steuerstrafverfahren – präzise durchgeführt werden kann.
Was viele Betroffene nicht wissen: Sofern Sie in der öffentlichen Verwaltung oder etwa an einer Universität beschäftigt sind, kann ein solches Strafverfahren ebenso weitreichende Konsequenzen für Sie haben wie als Angehöriger eines sogenannten Kammerberufes (Arzt, Architekt, Apotheker etc.). Diesen Berufsgruppen droht stets ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“, der in einschlägigen Fällen etwa bei Ärzten oder Apothekern bis zur Entziehung der Approbation in einem berufsgerichtlichen Verfahren reichen kann.
Besser ist es daher, einer Entdeckung der Steuerhinterziehung aktiv vorzubeugen. Dabei helfen wir Ihnen schnell, erfahren und diskret.