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Ablauf der steuerlichen Selbstanzeige - wann wird sie zur „Strafsache“?
Wann wird eine steuerliche Selbstanzeige als Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgegeben?
Zum Ablauf des Steuerstrafverfahrens innerhalb der Steuer- und Ermittlungsbehörden geben die sogenannten „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ AStBV (St) Auskunft. Danach ist die Entscheidung der zunächst einmal zuständigen BuStra oder StraBu (nach Bundesländern unterschiedlich bezeichnet, meint aber immer die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes) gemäß § 386 Abs.4 Satz 1 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Abhängig ist die Entscheidung dann letztlich vom Schwierigkeitsgrad, einer zu erwartenden Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft und - neben anderen Kriterien - letztlich auch die Größenordnung der Steuerhinterziehung. Sofern die Steuerhinterziehung mit einer anderen, „nicht-steuerlichen“ Straftat zusammenhängt, wird die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres begründet.
Unsere Erfahrung zeigt: Bei einer besonders guten „Nachmeldequalität“ gegenüber dem Finanzamt bleibt das Verfahren oftmals rein steuerlich. Unser Bestreben als Berater in Steuerstrafsachen zielt daher immer auf eine besonders präzise Aufarbeitung der für die Nacherklärung notwendigen Steuerunterlagen. Diese Präzision kommt dem Mandanten regelmäßig in erheblichem Maße zugute.
Eingestellt am 01.02.2017 von S. Bastek
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