Arbeitsrecht: Gesetzesänderungen zum 01.01.2015. Eine Auswahl.

Nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Arbeitsrecht hält der Gesetzgeber ab dem 01.01.2015 einige Änderungen bereit. Beispielhaft seien nach nachfolgend kurz und übersichtlich die Gesetzesänderungen zum gesetzlichen Mindestlohn, zur Anerkennung weiterer Berufskrankheiten und zum sogenannten Elterngeld Plus genannt. Wir empfehlen, die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen insbesondere als Arbeitgeber zum Anlass zu nehmen, bestehende Verträge und gern verwendete Vertragsmuster - insbesondere Arbeitsverträge - auf Aktualität zu überprüfen. Bei der Überarbeitung von Vertragsvorlagen beraten wie Sie ebenso kompetent wie zu individuellen arbeitsrechtlichen oder vertragsrechtlichen Fragen.

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 01.01.2015 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Dieser wird nach Schätzung der Bundesregierung 3,7 Millionen Menschen betreffen. Damit in Branchen, in denen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro lagen, eine stufenweise Umstellung auf den Mindestlohn zu gewährleisten ist, gilt eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31.12.2017. Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Ab dem 01.01.2017 muss der branchenspezifische Mindestlohn dann bei mindestens 8,50 Euro liegen. Ab dem 01.01.2018 gilt dann der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt ohne Einschränkung. Besondere gesetzliche Regelungen gelten dennoch für Erntehelfer und Zeitungsausträger: Hier gibt es befristete Übergangsregelungen, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Praktikanten sind bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Nur bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn diese länger als drei Monate dauern.

Anerkennung weiterer Berufskrankheiten
Ab dem 01.01.2015 werden vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: «Weißer Hautkrebs» oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung). Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig: Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Elterngeld Plus
Am 01.01.2015 sind die Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit in Kraft getreten. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt werden. Das neue Gesetz gilt für Geburten ab dem 01.07.2015.



Eingestellt am 05.01.2015 von S. Bastek
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