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Arbeitsrecht: Kündigungsschreiben muss kein konkretes Datum enthalten
(Urteil des BAG vom 10.04.2014 - 2 AZR 647/13)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.04.2014 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei einem Kündigungsschreiben ein konkretes Datum nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer die Frist selbst bestimmen kann, ohne umfassende Ermittlungen anstellen oder schwierige Rechtsfragen beantworten zu müssen.
Das Urteil trägt der gängigen Praxis Rechnung, dass Arbeitsverträge häufig mit dem Wortlaut „ vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt werden. Damit enthält die Kündigung zwar kein konkretes Beendigungsdatum. Dieses Beendigungsdatum muss der Arbeitnehmer aber zweifelsfrei bestimmen können, entweder aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag selbst. Im vorliegenden Fall hat auch keine Rolle gespielt, dass der Tarifvertrag, der hier hinsichtlich der Bestimmung der Kündigungsfrist anzuwenden war, dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt wurde. Das Gericht hat es hier für zumutbar gehalten, sich selbst über den Inhalt eines Tarifvertrages zu informieren.
(BAG vom 10.04.2014 - 2 AZR 647/13)
Eingestellt am 13.11.2014 von S. Bastek
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