Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung ohne vorherige Geltendmachung (LAG)

Das LAG Berlin-Brandenburg (LAG) hat am 12.06.2014 folgenden Fall entschieden (Az.: 21 Sa 221/14):

Ein Arbeitnehmer machte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 geltend. Diesen Urlaub hatte der Arbeitgeber nicht gewährt - der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung.
Begründung: Der Arbeitgeber habe seiner Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten.
Arbeitgeber sind demnach zukünftig verpflichtet den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wie auch den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Erfüllt ein Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht und verfällt daraufhin der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten oder diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Damit stellt sich das LAG gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG war bisher davon ausgegangen, dass der Anspruch davon abhänge, ob sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet. Das setzte bisher vor allem eine vorherige, konkrete Geltendmachung durch den Arbeitnehmer voraus.
Aufgrund der geänderten – wesentlich arbeitnehmerfreundlicheren – Sicht auf die Voraussetzungen wurde die Revision zugelassen (Az.: 21 Sa 221/14). Es bleibt daher abzuwarten wie das Bundesarbeitsgericht weiter entscheiden wird.



Eingestellt am 06.08.2014 von S. Bastek
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