Arbeitsrecht mit zweierlei Maß?

Arbeitsgericht entscheidet in zwei gleichen Kündigungsfällen unterschiedlich (Urt. v. 26.05.2014, Az. 11 Ca 5685/13 und 12 Ca 5686/13)

Beim Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg stand die Entscheidung über zwei Kündigungen an. Streitgegenstand: Eine alte Betriebsküche. Zwei langjährige Mitarbeiter des Unternehmens Schwan-Stabilo hatten diese Küche verkauft, den Erlös wollten sie spenden. Die Firma hatte die beiden Mitarbeiter aber beauftragt, die Küche zu entsorgen. Man habe deshalb die Arbeitnehmer der Unterschlagung verdächtigen müssen, was nach Ansicht des Unternehmens zu einem Vertrauensbruch geführt habe, zumal der erzielte Erlös auch nach Aufforderung zunächst nicht herausgegeben worden sei.
Hinsichtlich der fristlosen Kündigungen kam das Arbeitsgericht nun zu unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl der Sachverhalt ja identisch war. Die 11. Kammer des Arbeitsgerichts gab der Klage des einen Mitarbeiters statt, während die 12. Kammer die Klage des anderen abwies (Urt. v. 26.05.2014, Az. 11 Ca 5685/13 und 12 Ca 5686/13).
Offensichtlich sind die unterschiedlichen Urteile das Ergebnis verschiedener Abwägungen der entscheidenden Kammern des Arbeitsgerichts, insbesondere, was den Schaden des Arbeitgebers betrifft. Nun muss das Berufungsgericht entscheiden, welche der Abwägungen tragend ist, damit es letztlich nicht bei „zweierlei Maß“ bleibt.



Eingestellt am 17.07.2014 von S. Bastek
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