Arbeitszeitkonto: Zeit ist Geld

Arbeitsrecht: zur Entscheidung des BAG vom 23.09.2015, 5 AZR 767/13.

Arbeitszeitkonten sind in der Arbeitswelt ein probates Mittel sowohl für Arbeitgeber, insbesondere aber auch Arbeitnehmer. Hat der Arbeitnehmer Plusstunden angesammelt, kann er diese später in zusätzliche Freizeit „umwandeln“. Gibt es dazu etwa wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Gelegenheit mehr, kann das positive Saldo des Arbeitszeitkontos als „Erspartes“ ausgezahlt werden.
Voraussetzung ist allerdings eine ordnungsgemäße „Buchführung“ über die Arbeitszeit. Das führt immer wieder zu Ärger und Streit.
Welche Regeln gelten und wer muss die Aufzeichnungen führen?

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass eine vom Arbeitnehmer selbst geführte Strichliste jedenfalls nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung vertragswidrig unterlässt. Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers reichen in diesem Fall nicht aus. Der Arbeitnehmer muss ergänzend darlegen (und beweisen) können, dass die aufgezeichneten Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet, aber jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
Arbeitnehmer werden nach der BAG-Entscheidung damit auch weiterhin nicht mit einer pauschalen Behauptung oder Aufstellung von Überstunden einen Anspruch begründen können. Dringend anzuraten ist daher, die Dokumentation so zu gestalten, dass genaue Arbeitstage und -zeiten ersichtlich sind. Dann sollten die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber abgezeichnet und der Nachweis, dass die Überstunden angeordnet wurden ebenfalls dokumentiert werden. Das kann in Form von Ausdrucken, aber auch emails geschehen.



Eingestellt am 03.03.2016 von S. Bastek
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