Diskriminierung bei Kündigung in der Schwangerschaft?

Keine Diskriminierung nach AGG bei Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft

Das Bundesarbeitsgericht hatte höchstrichterlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin war als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Noch während der Probezeit von sechs Monaten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin ließ der Arbeitgeberin unmittelbar auf das Kündigungsschreiben mitteilen, dass sie schwanger sei. Zur Vermeidung einer Klage ließ sie die Arbeitgeberin darum bitten mitzuteilen, dass sie an der Kündigung „nicht festhalte“. Auch nach Bestätigung der Schwangerschaft durch den Betriebsarzt nahm die Arbeitgeberin die Klage nicht zurück.
Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und begehrte neben dem beantragten Kündigungsschutz Gehaltszahlungsansprüche und eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) . Nachdem die beklagte Arbeitgeberin die Rücknahme ihrer Kündigung erklärte, gab das Arbeitsgericht Siegen den Zahlungsansprüchen statt, wies den Entschädigungsanspruch allerdings ab. Die Berufung hiergegen beim Landesarbeitsgericht Hamm blieb ohne Erfolg. Die klagende Arbeitnehmerin führte daraufhin die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision beim BAG und verfolgte den Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern weiter.

Die Entscheidung: Auch das Bundesarbeitsgericht sah im Ergebnis in der Kündigung keine Diskriminierung wegen der Schwangerschaft und damit auch nicht wegen des Geschlechts der Beklagten. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass der Ausspruch der Kündigung während der Schwangerschaft und die bloße Nichtgewährung von gesetzlichen Leistungen (hier nach dem Mutterschutzgesetz) einen Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des AGG nicht vermuten lassen. Selbst im Falle einer Benachteiligung sei eine angemessene Entschädigung nicht festzustellen, da kein Wiederholungsfall vorliege und der Anlass für die Kündigung nicht schwangerschaftsbezogen gewesen sei (BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12).

Fazit:

Sofern der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen möchte, ist er grundsätzlich gut beraten, dem Arbeitsgericht anhand eines ausführlichen Tatsachenvortrages die Einzelheiten der behaupteten Diskriminierung zu schildern. Alleine aus allgemeinen Umständen wie einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Nichtgewährung von Leistungen alleine lässt sich noch nicht auf eine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis schließen. Zudem hat der klagende Arbeitnehmer die für Entschädigung und Schadensersatz geltenden Fristen gemäß § 15 IV AGG zu beachten. Danach muss der Entschädigungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich gemacht werden, es sei denn, tarifvertraglich ist etwas anderes vereinbart.


Eingestellt am 03.04.2014 von S. Bastek
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)