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Entzug der Approbation bei Arzt nach Steuerhinterziehung
In der Hinterziehung von Einkommensteuer kann ein Fehlverhalten liegen, das gemäß § 5 Abs.2 S.1 und § 3 Abs.1 S.1 Nr. 2 BÄO (Berufsordnung der Ärzte) die Unwürdigkeit den Beruf eines Arztes weiter auszuführen, begründen kann. Dies führt nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen zwingend zum Entzug der ärztlichen Approbation.
Der aktuellen Entscheidung des Gerichts vom 03.02.2020 lagen rechtskräftige Strafbefehle wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer in Höhe von insgesamt rund € 86.000 und von € 33.000 zugrunde. Die Strafbefehle enthielten Gesamtgeldstrafen von jeweils 210 und 230 Tagessätzen.
Gegenstand der Hinterziehung waren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kläger als Bereitschafts- und Vertretungsarzt erbracht hatte. Aufgrund des Strafbefehls wurde zunächst kein Berufsverbot gemäß § 70 StGB ausgesprochen.
Die zuständige Bezirksregierung entzog dem Arzt allerdings danach die Approbation auf Grundlage der BÄO. Er habe durch die Steuerstraftat ein Verhalten an den Tag gelegt, durch das er nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitze, die für die Ausübung seines Berufes unabdingbar notwendig sei. Die Steuerhinterziehung sei mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren.
Nicht jede Steuerstraftat rechtfertigt aber einen Entzug der Approbation. Entscheidend ist die gezeigte Unrechtseinsicht und Reue, etwa auch durch Mitwirkung bei der Aufklärung und einer vorangegangenen Nacherklärung bzw. Selbstanzeige. Gerade bei einer einmaligen Steuerhinterziehung sollte es gelingen, berufsrechtliche Konsequenzen zu verhindern. Wichtig in berufsrechtlicher Hinsicht ist es aus Sicht des Betroffenen Einsicht und zukünftige Zuverlässigkeit darstellen zu können. Gelingt dies, ist ein Entzug der Approbation in der Regel auch zu vermeiden.
Der aktuellen Entscheidung des Gerichts vom 03.02.2020 lagen rechtskräftige Strafbefehle wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer in Höhe von insgesamt rund € 86.000 und von € 33.000 zugrunde. Die Strafbefehle enthielten Gesamtgeldstrafen von jeweils 210 und 230 Tagessätzen.
Gegenstand der Hinterziehung waren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kläger als Bereitschafts- und Vertretungsarzt erbracht hatte. Aufgrund des Strafbefehls wurde zunächst kein Berufsverbot gemäß § 70 StGB ausgesprochen.
Die zuständige Bezirksregierung entzog dem Arzt allerdings danach die Approbation auf Grundlage der BÄO. Er habe durch die Steuerstraftat ein Verhalten an den Tag gelegt, durch das er nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitze, die für die Ausübung seines Berufes unabdingbar notwendig sei. Die Steuerhinterziehung sei mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren.
Nicht jede Steuerstraftat rechtfertigt aber einen Entzug der Approbation. Entscheidend ist die gezeigte Unrechtseinsicht und Reue, etwa auch durch Mitwirkung bei der Aufklärung und einer vorangegangenen Nacherklärung bzw. Selbstanzeige. Gerade bei einer einmaligen Steuerhinterziehung sollte es gelingen, berufsrechtliche Konsequenzen zu verhindern. Wichtig in berufsrechtlicher Hinsicht ist es aus Sicht des Betroffenen Einsicht und zukünftige Zuverlässigkeit darstellen zu können. Gelingt dies, ist ein Entzug der Approbation in der Regel auch zu vermeiden.
Eingestellt am 26.01.2021 von S. Bastek
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