Erbrecht: Abschieben ins Pflegeheim = Grober Undank?

Urteil des BGH vom 25.03.2014 zum erbrechtlichen Begriff des groben Undanks (X ZR 94/12)

Die Entscheidung des BGH:
Grober Undank liegt vor, wenn der beschenkte Sohn die Vorsorgevollmacht seiner Mutter dazu nutzt, um sie dauerhaft - ohne ihren entgegenstehenden Willen angemessen zu berücksichtigen - in einem Pflegeheim unterzubringen.

Der Fall:
Die Mutter hatte ihrem Sohn ein Hausgrundstück übertragen. Im Gegenzug behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach einem Krankenhausaufenthalt sollte sie zunächst in die Kurzzeitpflege entlassen werden und anschließend nach ihrem Willen wieder in ihre Wohnung zurückkehren. Ohne dies mit ihr zu abzustimmen ließ der Sohn sie jedoch auf Dauer in eine von ihm ausgesuchte vollstationäre Pflegeeinrichtung aufnehmen. Die Mutter widerrief die ihm erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht und kündigte zudem den abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag.
Beide gerieten in Streit darüber, wer zu dieser Kündigung berechtigt sei: Die Mutter oder der Sohn, der den Vertrag geschlossen hatte. Der Sohn ließ anwaltlich erklären, dass die Rechtsgeschäfte der Mutter wegen einer beginnenden Demenz unwirksam seien. Die Mutter widerrief daraufhin die Schenkung wegen grobem Undanks.
Der BGH gab der Mutter Recht. Argument: Sie konnte als Schenkerin erwarten, dass der von ihr generalbevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiert, auch unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit. Seine Verpflichtung wäre es gewesen, seine Mutter nach ihrem zu berücksichtigenden Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege zu fragen. Falls sich die Wünsche der Mutter dann als unmöglich erwiesen hätten, wäre ein Gespräch zu den Gründen aus Sicht des BGH zwingend gewesen. Dass er dies nicht getan hatte, widersprach einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter.

Das Ergebnis:
Grundsätzlich ist es nicht ohne weiteres - das heisst ohne triftige Gründe - möglich, eine Schenkung zu widerrufen. Der Beschenkte muss - so die rechtliche Definition - sich einer Verfehlung schuldig gemacht haben, die der Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Entscheidend ist also , was die Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen.
Schenket sind daher - auch und gerade bei einer vorweggenommenen Erbfolge gut beraten, eine Vorsorge- und Betreuungsverfügung so aufzusetzen, dass Ihnen oder einem eingesetzten Dritten eine Kontrolle möglich ist. Oft hilft auch eine Rückfallklausel in der Übertragungsurkunde, die Beschenkten an ihre „Dankbarkeit“ zu erinnern. Solche Kontrollmöglichkeiten des Schenkers werden in notariellen Urkunden leider häufig nicht berücksichtigt, weil die Beschenkten die „Sache in die Hand“ nehmen. Das kann fatal sein. Guter Rat kann daher nur vorher - bei der Ausgestaltung und Formulierung der Schenkung oder Übertragung - vom Fachmann erteilt werden. Fragen Sie Herrn Rechtsanwalt Steffen Bastek, Fachanwalt für Steuerrecht und Testamentsvollstrecker, was er Ihnen aufgrund langjähriger Erfahrung im Erbrecht rät.



Eingestellt am 12.08.2014 von S. Bastek
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