Erbrecht: Gemeinschaftliches Testament mit Schlusserbeneinsetzung

Was passiert bei einem gemeinschaftlichen Testament mit Schlusserbeneinsetzung ohne ausdrückliche Ersatzerbenregelung?

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 29.7.2015 (I-3 Wx 86/15; Vorinstanz: AG Erkelenz) zu befassen.

Die Ehegatten hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament folgenden Wortlaut bestimmt:

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.

und damit eine recht übliche Formulierung getroffen.
Allerdings war eines der beiden Kinder nach Testamentserrichtung verstorben. Da sich ein widersprechender Erblasserwillen aus dem Inhalt der Testamentsurkunde nicht ersehen ließ, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB ergibt, dass sich ihre Verfügung (auch) auf die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes erstrecken soll.
Der § 2069 BGB hat folgenden Wortlaut:
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

In Konsequenz wird also auch dann, wenn eine Ersatzerbenregelung nicht getroffen ist der Wille der Erblasser vom Gericht so ausgelegt, dass die Enkelkinder anstelle ihres verstorbenen Elternteiles erben sollen.

Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung weiter ausgeführt, dass der Umstand alleine, dass das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge enthalte keine anderweitige Feststellung zulasse. Insbesondere genüge dies nicht für eine zweifelsfreie Feststellung, dass die Erblasser einen zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestamentes bestimmten Willen hatten, welcher der Auslegungsregelung des § 2069 BGB widerspricht und damit die Enkelkinder bewusst als Ersatzerben ausgeschlossen hätte.

Das Gericht ist hier im Ergebnis also als „Retter“ der zu kurz ausgefallenen Regelung im Testament eingesprungen. Die Erblasser hatten offenbar die Ersatzerbenregelung schlicht vergessen. Aus Sicht der Enkelkinder letztlich ein erfreuliches Ergebnis, das allerdings daran erinnert, dass eine solche „Rettung“ durch die Gerichte nicht immer zu erwarten ist. Ein schnell zusammengebasteltes Testament birgt in der Regel ein hohes Risiko, dass es schiefgeht - und auch noch unnötige Erbschaftssteuern auslöst.

Besser dürfte in jedem Falle sein, für eine sachkundige Errichtung des Testamentes durch anwaltliche Beratung zu sorgen und damit Zweifel am Erblasserwillen erst gar nicht aufkommen zu lassen.
Der Rechtstreit um die Auslegung des Testaments hat die Erben im Zweifel deutlich mehr gekostet, als dies bei einer zweifelsfreien Formulierung des Testaments durch einen Anwalt der Fall gewesen wäre. Lassen Sie sich beraten!


Eingestellt am 20.11.2015 von S. Bastek
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