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Erbrecht: LG Mosbach zur Pflichtteilsentziehung wegen geringfügiger Diebstähle durch Abkömmling
Wann ist die Entziehung des Pflichtteils möglich?
In einem Teilurteil vom 31.01.2014 (2 O 182/13) hat das Landgericht Mosbach in einem Fall entschieden, in dem der Abkömmling sich des Diebstahls gegenüber den Eltern schuldig gemacht hatte. Der Abkömmling und zukünftige Erbe hatte u.a. einzelne Geldscheine aus einer Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern weggenommen. Das Landgericht Mosbach war indes in seiner Entscheidung aus dem Januar 2014 der Auffassung, das stelle keine Verfehlung dar, die eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bedeuten. Ein solcher Diebstahl könne daher auch keine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Das Urteil des Landgerichts Mosbach zur Entziehung des Pflichtteils zeigt, dass die gesetzlichen Hürden für eine solche Entziehung hoch sind, stets aber vom Umfang der Verfehlung und damit vom Einzelfall abhängen.
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Eingestellt am 25.06.2014 von S. Bastek
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