Erbrecht und Steuerrecht

Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim
bei Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt an
die Tochter

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden:

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims iSd § 13 Abs. l Nr. 4b EStG entfällt rückwirkend, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.
Mit der Entscheidung (FG Münster, Urt. v. 28.9.2016 - 3 K 3757/15) hat sich das FG der Rechtsauffassung des
Hessischen FG (v. 15.2.2016 - l K 2275/15) angeschlossen.

Für die Gestaltung erbrechtlicher und Erbschaftsteuerlicher Regelungen zwischen Familienmitgliedern, die eine Familienimmobilie („Familienheim“) beinhalten, bedeutet dies das Erfordernis einer noch größeren Sorgfalt. Gerade im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Konsequenzen ist die beliebte Ausgestaltung mit einer Nießbrauchsregelung kritisch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu sehen, wobei auch die Definition des Familienheims nach der (erbschafts)steuerlichen Rechtsprechung genau beachtet werden muss:
Ein Familienheim iSd § 13 Abs. l Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.
Ein Familienheim ist regelmäßig unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken des Erwerbers bestimmt, sofern der Erwerber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erwerb die Absicht zur Selbstnutzung fasst und umsetzt.
Ausnahmsweise kann dies auch noch nach Ablauf von sechs Monaten der Fall sein. Dann müssen aber hierfür Umstände verantwortlich sein, die nicht im Einflussbereich des Erwerbers liegen.

Als Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrechtsanwalt (DVEV-zertifizierter Testamentsvollstrecker) berät Sie Rechtsanwalt Steffen Bastek fundiert zur Gestaltung Ihrer erbrechtlichen oder schenkungsrechtlichen Regelung.



Eingestellt am 17.01.2017 von S. Bastek
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