Erbschaftssteuer: Gibt es einen Freibetrag für Pflegeleistungen auch ohne Anerkennung einer Pflegestufe?

 

Entscheidung des BFH vom 11.09.2013 (II R 37/12)

In einem Fall, der bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gelangt ist, hatte der Kläger der Erblasserin über mehrere Jahre Pflegedienste geleistet. Die Unterstützung bestand aus Fahrdiensten zu behandelnden Ärzten, Hilfeleistungen im Haushalt und Gänge zu Behörden. Die Erblasserin vermachte ihm dafür zwei vermietete Eigentumswohnungen. Problematisch und zu entscheiden war, ob diese Hilfeleistungen ausreichen, um dem Kläger als Erben den Abzug von € 20.000 als Freibetrag von den Zuwendungen von Todes wegen abzuziehen und damit die anfallende Erbschaftsteuer zu mindern. Das Erbschaftssteuergesetz sieht diese Möglichkeit in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbstG grundsätzlich in Fällen vor, in denen der Erbe Pflegeleistungen erbracht hat. Strittig war aber bisher, ob der Begriff der „Pflege“ weit auszulegen ist. Das hat der BFH jetzt bejaht. Seit der Entscheidung ist geklärt, dass Pflege auch bereits erbracht werden kann, wenn noch keine Anerkennung einer Pflegestufe vorliege oder noch keine Bestellung als Betreuer erfolgt sei. Die Definition der Pflegeleistung durch den BFH: Pflege liegt immer dann vor, wenn regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person erbracht worden sind.
Aber Achtung: Der Freibetrag in Höhe von € 20.000 ist kein Pauschalbetrag - sondern gilt nur dann in dieser Höhe, wenn Pflegeleistungen bei angemessenem Entgelt mit diesem Betrag erbracht wurden. Anderenfalls ist eventuell ein geringerer Betrag anzulegen und steuerwirksam geltend zu machen.

Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, bereits vor dem Erbfall testamentarisch den Umfang der Pflege und deren Vergütung festzulegen, um die Hilfeleistungen zu dokumentieren und spätere Zweifel nach Möglichkeit auszuschließen.



Eingestellt am 27.04.2016 von S. Bastek
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)