Geheimzeichen im Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis: ein weinender Smiley als negatives Geheimzeichen
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte seine Unterschrift auf einem Arbeitszeugnis mit einem sogenannten Emoticon, einem Smiley versehen. Der Arbeitnehmer erkannte darin aber einen Smiley mit negativen Gesichtszügen. Er war der Auffassung, der Arbeitnehmer habe seine Beurteilung im Arbeitszeugnis damit abschließend schlecht darstellen wollen.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung des klagenden Arbeitnehmers und war ebenfalls der Meinung, dass ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln eine negative Aussage über den Arbeitnehmer enthält. Es verpflichtete den Arbeitgeber, das Arbeitszeugnis mit einer Unterschrift zu versehen, die keinen solchen negativen Eindruck erweckt. Auch bei der Zeugnisunterschrift gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Kiel (5 Ca 80b/13) nämlich § 109 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO). Danach darf ein Arbeitszeugnis keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen – Geheimzeichen sind also untersagt.
Fazit: Arbeitnehmer sind gut beraten, ihr Arbeitszeugnis nach Erhalt genau zu prüfen, auch auf augenscheinlich nebensächliche Bemerkungen oder Zeichen. Diese können nicht nur in der schon spruchwörtlichen Geheimsprache zu sehen sein, sondern eben auch in Abkürzungen, Symbolen oder Emoticons als Geheimzeichen.
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Eingestellt am 01.04.2014 von S. Bastek
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