GmbH-Recht und Steuern: Abgabepflicht zur Steuererklärung auch bei ruhender Gesellschaft

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob die formlose Mitteilung, dass der Geschäftsbetrieb ruht und dadurch keine Einkünfte angefallen seien, den steuerlichen Vorschriften (Abgabepflicht) genügt.
Das zuständige Finanzamt hatte diese Frage verneint und Zwangsgeld angedroht - und später auch festgesetzt.

Aus § 149 Abs.1 S.1 AO ergibt sich, dass

Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.

Einzelheiten werden üblicherweise von Einzelsteuergesetzen in Verbindung mit dieser Vorschrift geregelt.

Im zu entscheidenden Fall erging eine Aufforderung an die GmbH, trotz fehlender Einkünfte eine formelle Erklärung in Formularform abzugeben.
Das Finanzgericht hat diese - vom Steuerpflichtigen wohl als „Förmelei“ empfundene - Verfahrensweise und damit den Wortlaut des Gesetzes bestätigt. Im Ergebnis kann das Finanzamt damit grundsätzlich immer eine formalisierte Auskunft zur Festsetzung der Steuer oder der Besteuerungsgrundlagen verlangen. In Einzelfällen - wie etwa einer Selbstanzeige - kann erfahrungsgemäß unter bestimmten Umständen aber ein Absehen von dieser Vorschrift erreicht werden, wenn die förmliche Erklärung mit einer besonderen Belastung des Steuerpflichtigen verbunden wäre.

Wir helfen Ihnen mit langjähriger Erfahrung, dies mit dem Finanzamt verbindlich zu klären und ihre steuerlichen Pflichten auch in streitigen oder schwierigen Fällen gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen.



Eingestellt am 29.06.2022 von S. Bastek
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