Gutes Zeugnis: Wer trägt die Beweislast?

BAG: Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungslast, sofern er eine bessere als durchschnittliche Zeugnisbeurteilung verlangt

(Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13)

Ein Zeugnis, mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer habe die übertragenen Aufgaben «zur vollen Zufriedenheit» des Arbeitgebers erfüllt, entspricht der Schulnote «befriedigend». Auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast für eine bessere Schlussbeurteilung.

Der Fall:
Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich sowie als Bürofachkraft beschäftigt. Sie hatte sich um die Praxisorganisation, die Betreuung der Patienten, die Terminvergabe, die Führung und Verwaltung der Patientenkartei, die Ausfertigung von Rechnungen und die Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne zu kümmern. Sie erhielt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Jetzt stritten die Parteien noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit «zur vollen Zufriedenheit» oder mit «stets zur vollen Zufriedenheit» zu bewerten sind. Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und angenommen, die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht der Beklagten auf ihre Revision hin Recht gegeben, der Rechtstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Erhebung, nach denen fast 90% der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten «gut» oder «sehr gut» aufweisen sollen, führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast: denn für die Darlegungs- und Beweislast komme es nicht auf die Häufigkeit vergebener Noten an. Ansatzpunkt müsse die Note «befriedigend» als mittlere Note der Zufriedenheitsskala sein. Sofern der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala begehre, müsse er darlegen, dass er den - gehobenen - Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei.
Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich «wahres» Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote.
(Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13)



Eingestellt am 18.11.2014 von S. Bastek
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