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BGH zur Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch
Gewerbetreibende haben einen Anspruch auf kostenlosen Eintrag ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13 entschieden.
Kläger des Verfahrens waren die Betreiber eines Versicherungsbüros. Für die Nennung ihrer Geschäftsbezeichnung als „Kundendienstbüro“ hatte der Telefondienstanbieter einen Aufpreis verlangt. Nach Auffassung der BGH-Richter verstößt dies aber gegen § 45 m Abs.1 S.1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach dieser Vorschrift kann ein Telekommunikationseilnehmer von seinem Anbieter jederzeit verlangen, unter anderem mit seinem Namen in ein allgemein zugängliches Verzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei zählt zum Namen im Sinne des Gesetzes auch die Geschäftsbezeichnung. Geltung hat diese Regelung für juristische Personen, sowie für Kaufleute, Handwerker und alle anderen Gewerbetreibenden. Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsname im Handelsregister (HR) eingetragen ist, solange der Geschäftsname tatsächliche Verwendung im Geschäftsverkehr findet.
(BGH, Urt. Vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13)
Eingestellt am 05.05.2014 von S. Bastek
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