Leistung ohne Rechnung – Neue Entscheidung des BGH zur Schwarzarbeit

Schwarzarbeit: Keine Vergütung, keine Nachbesserung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass der Werkunternehmer keinen Anspruch auf Lohn für die getane Arbeit hat, wenn sich beide Seiten zuvor auf eine Leistung „ohne Rechnung“ geeinigt hatten. Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Allerdings steht die neue Linie des BGH in Einklang mit den Bemühungen des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit einzudämmen. So gibt es etwa seit 2004 das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) mit dem Verbot der „Ohne-Rechnung-Abrede“.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt worden. Der Werklohn sollte einschließlich Umsatzsteuer 13.800 Euro betragen. Zusätzlich zu diesem Werklohn war noch eine Barzahlung - ohne Rechnung- in Höhe von 5.000 Euro vereinbart. Nach Ausführung der Arbeiten zahlte der Beklagte den vereinbarten Werklohn aber nur teilweise.
Auch nach der bisherigen Rechtsprechung war der Werkvertrag in solchen Fällen nichtig. Allerdings kam dem Unternehmer bisher entscheidend zur Hilfe, dass er seinen Lohn nach Bereicherungsrecht einfordern konnte. Darauf wird sich ein Unternehmer zukünftig nicht mehr verlassen können. Umgekehrt gilt aber auch, dass der Auftraggeber einer schwarz erbrachten Werkleistung keine Nachbesserungsansprüche stellen kann.

Zukünftig sind beide Vertragspartner daher auch in dieser Hinsicht gut beraten, Leistungen vollständig in die Abrechnung aufzunehmen. Auch der Auftraggeber sollte im Hinblick auf seine Gewährleistungsrechte darauf achten, dass die von ihm beauftragten Arbeiten vollständig im Auftrag und in der abschließenden Abrechnung der Leistungen erfasst sind.
(BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13).



Eingestellt am 02.05.2014 von S. Bastek
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