Arbeitsrecht: Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Die wiederholte Kündigung einer Schwangeren führt gegebenenfalls zu einem Geldentschädigungsanspruch nach dem AGG

Das Arbeitsgericht Berlin hat kürzlich eine denkwürdige Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 08.05.2015 (Az. 28 Ca 18485/14) kam es zum Schluss, dass eine wiederholte Kündigung gegenüber einer Schwangeren ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Diskriminierung zur Folge haben kann. Die Einlassung des beklagten Arbeitgebers, die Schwangerschaft sei nach seinem Dafürhalten zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses schon beendet gewesen, liess das Arbeitsgericht nicht gelten. Es vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber hätte schon aufgrund des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens mit dem Fortbestehen der Kündigung rechnen müssen. Das Verhalten des Arbeitgebers stelle daher einer Diskrimierung der Arbeitnehmerin dar. Im Ergebnis wurde der Arbeitnehmerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung in Höhe von EURO 1.500 zugesprochen.



Eingestellt am 22.07.2015 von S. Bastek
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