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Steuerrecht: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen
(FG Köln, Urteil vom 27.08.2014 - 7 K 3561/10)
Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig (Az.: 7 K 3561/10).
Ein Diplom-Forstwirt, der 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete hatte die Klage beim Finanzgericht eingereicht. Die Forstbehörde hatte besonderen Wert darauf gelegt, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte. In seinem Wohnhaus war ebenfalls auf Wunsch der Behörde ein Dienstzimmer eingerichtet worden, in dem regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden sollten. Zudem stellte die Behörde die technische Büroausstattung dem Förster zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein, wie auch die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers vor Ort überprüft werden können. Die über eine Erstattungspauschale hinausgehenden Kosten für das Zimmer von 3.417 Euro wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen; das Finanzamt wollte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer aber lediglich einen Betrag von 1.250 Euro berücksichtigen.
Das FG kam aber zu der Entscheidung, dass das Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen ist und gab der Klage statt. Unerheblich war insoweit, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer bestand. Auch dass der Kläger eine steuerfreie (geringfügige) Nutzungsentschädigung erhielt war nicht von Belang. Entscheidend war, dass das Interesse des Klägers zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert wurde.
Eingestellt am 04.03.2015 von S. Bastek
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