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Steuerrecht und Arbeitsrecht: Gibt es eine Steuerermäßigung für vertragliche Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse?
Wie nahe das Arbeitsrecht mit dem Steuerrecht verknüpft ist, auch wenn es um nachträgliche Vergütungs- und Pensionszahlungen geht, zeigt eine jüngere BFH-Entscheidung:
Aufgrund einer Entgeltumwandlung hatte die Klägerin Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Nun war die steuerliche Frage, ob die laufenden Ansprüche aus der Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte behandelt werden können, die ermäßigt besteuert werden. Das hat der BFH nun in seiner Entscheidung verneint, mit dem Hinweis darauf, dass diese Einkünfte dem regulären Einkommensteuertarif zu unterwerfen sind. Das gilt zumindest dann, wenn wie vorliegenden Fall das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Der zugrundeliegende Vertrag sah nämlich vor, dass die Klägerin anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnte. Hiervon machte die Klägerin mit Antritt des Ruhestands auch Gebrauch. Zuvor waren die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Klägerin war nun der Auffassung, der in § 34 EStG vorgesehene ermäßigte Steuersatz sei anzuwenden. Es handele sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Das FG ist dieser Auffassung noch gefolgt, nicht aber der BFH. Argument des BFH: Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt in allen Fällen voraus, dass die begünstigten Einkünfte als außerordentlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Hier war die Zahlung der Kapitalabfindung vertragsgemäß. Die Versicherten hatten schon im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit zu wählen, was eine Anwendung der Ermäßigung des § 34 EStG ausschliesse.
Aufgrund einer Entgeltumwandlung hatte die Klägerin Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Nun war die steuerliche Frage, ob die laufenden Ansprüche aus der Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte behandelt werden können, die ermäßigt besteuert werden. Das hat der BFH nun in seiner Entscheidung verneint, mit dem Hinweis darauf, dass diese Einkünfte dem regulären Einkommensteuertarif zu unterwerfen sind. Das gilt zumindest dann, wenn wie vorliegenden Fall das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Der zugrundeliegende Vertrag sah nämlich vor, dass die Klägerin anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnte. Hiervon machte die Klägerin mit Antritt des Ruhestands auch Gebrauch. Zuvor waren die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Klägerin war nun der Auffassung, der in § 34 EStG vorgesehene ermäßigte Steuersatz sei anzuwenden. Es handele sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Das FG ist dieser Auffassung noch gefolgt, nicht aber der BFH. Argument des BFH: Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt in allen Fällen voraus, dass die begünstigten Einkünfte als außerordentlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Hier war die Zahlung der Kapitalabfindung vertragsgemäß. Die Versicherten hatten schon im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit zu wählen, was eine Anwendung der Ermäßigung des § 34 EStG ausschliesse.
(BFH Urteil vom 20.9.2016 - X R 23/15)
Eingestellt am 01.03.2017 von S. Bastek
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