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Markenrecht aktuell
Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Landgericht Köln, 33 O 116/16 Urteil vom 07.03.2017
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung und keine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Marke auf einem Messelageplan zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes verwendet wird.
Die Parteien sind Unternehmen aus der Baustoffbranche und waren Aussteller auf einer Fachmesse. Die Beklagte druckte Lagepläne auf dem auch der Stand der Klägerin mit ihrer Marke abgebildet war und legte diese auf der Messe aus. Die Standfläche der Klägerin betrug 220 m², die Standfläche der Beklagten 24 m². Auf dem Lageplan der Beklagten wurden diese Größenverhältnisse nicht maßstabsgetreu abgebildet.
Die Klägerin forderte die Beklagte durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung von Abmahnkosten auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Die Zahlung der Abmahnkosten lehnte sie jedoch ab.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR. Sie vertrat die Ansicht, die Abbildung ihrer Marke auf dem Lageplan der Beklagten stelle eine Markenverletzung dar. Die Beklagte habe darauf abgezielt, die Bekanntheit der Klägerin zum eigenen Vorteil auszunutzen. Ferner habe die Beklagte den Eindruck erweckt, es bestehe eine Absprache oder Kooperation zwischen den Parteien.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab.
Nach den Entscheidungsgründen des Landgerichts Köln fehlte es an einer berechtigten Abmahnung. Eine Markenverletzung lag nicht vor. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG stand der Klägerin nicht zu.
Die Verwendung der klägerischen Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellte mangels einer markenmäßigen Benutzung weder eine Markenverletzung, noch eine Rufausbeutung dar. Nach Ansicht des Gerichts ist die Marke der Klägerin insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verwendet worden. Die Markenverwendung diente als Orientierungshilfe, an welchem Stand welches Unternehmen zu finden war.
Eingestellt am 01.06.2017 von S. Bastek
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