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Rechtsanwalt Bastek informiert zum Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht geht es um viel: Wir vertreten schwerpunktmäßig Arbeitnehmer und Führungskräfte in Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber bei Kündigung und Aufhebungsvertrag sowie bei Anspruch auf Vergütung, Abmahnung, Zeugnis und Urlaub.Wir sind seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Sie finden in uns daher kompetente und erfahrene Ansprechpartner zu allen in Ihren arbeitsrechtlichen Fragen.
Bitte beachten Sie: Bei einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses müssen Sie binnen einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Nur dann ist sichergestellt, dass die Kündigung gerichtlich überprüft werden kann. Diese Prüfung - für die wir in Ihrem Auftrag sorgen – kann entweder mit dem Ziel erfolgen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder eine möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erreichen.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist allerdings nur in § 1a KSchG geregelt und greift nur in sehr wenigen Fällen. Regelmäßig ist es unsere Aufgabe in der Güteverhandlung, für Sie ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Dabei hilft uns unsere Erfahrung aus zahlreichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht.
Vor der Verhandlung loten wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten aus und legen eine Strategie fest.
Die Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz in Heidelberg und Mannheim
In unserer Kanzlei setzen wir fachliche Schwerpunkte. Einer dieser Schwerpunkte im Arbeitsrecht ist der Kündigungsschutzprozess. Rechtsanwalt Steffen Bastek vertritt Arbeitnehmer seit vielen Jahren bei allen Arten von arbeitsgerichtlichen Prozessen: Bei betriebsbedingten, personenbedingten, verhaltensbedingten wie auch fristlosen Kündigungen.
Auch dann, wenn es noch nicht konkret um eine Kündigung geht, informieren wir Sie zu Ihren Rechten am Arbeitsplatz. Etwa dann, wenn Sie sich gegen eine Abmahnung oder Mobbing zur Wehr setzen müssen.
Viele weitere Fragen stehen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
Aufhebungsvertrag, Änderungskündigung, Sozialplan, Betriebsrat, Abfindung, Arbeitszeugnis.
Welche Schritte müssen etwa unternommen werden, um eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten? Wann ist der Gang zum Arbeitsgericht überhaupt erfolgsvorsprechend? Tritt meine Rechtsschutzversicherung für die Kosten ein und lohnt sich das Ganze überhaupt?
All das sind Fragen, die sich oft bereits anläßlich einer Erstberatung für Sie klären lassen - und in vielen Fällen übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung selbst die Kosten für diese Erstberatung.
Kündigung und Abfindung
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dreht sich beinahe alles um die Frage einer Abfindung. Ob eine solche Abfindung erreicht werden kann und wie hoch diese ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab.
Zunächst ist entscheidend, ob auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung finden. Da setzt regelmäßig voraus, dass im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Gilt die Bestandsschutzregel für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden, so ist die Voraussetzung bereits bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 5 (rechnerisch also 5,25) erfüllt.
Wer nach dieser Altregelung am 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ im Betrieb - noch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - beschäftigt sind (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Sofern allerdings solche „Altarbeitnehmer“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und dadurch dieser Schwellenwert auf fünf oder darunter absinkt, verlieren auch alle anderen Arbeitnehmer ihren bisherigen (Bestands-)Kündigungsschutz. Dann ist wiederum allein die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern nach der neuen Rechtslage maßgebend.
Neben dem Kündigungsschutzgesetz sind weitere Schutzgesetzte zugunsten des Arbeitnehmers zu beachten: Hier kommen insbesondere Regelungen zum Sonderkündigungsschutz bei Mutterschaft (Mutterschutz), bei Schwerbehinderung oder bei Elternzeit in Frage.
Bestehen solche Schutzrechte für den Arbeitnehmer, wird der Arbeitgeber oftmals schon aus wirtschaftlichen Erwägungen bereit sein, die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu erwägen.
Die Verhandlungen, die zu einem solchen Ergebnis führen können, erfordern neben der Kenntnis der Gesetze und der aktuellen Arbeitsrechtsprechung auch Erfahrung, anwaltliches Geschick und Fingerspitzengefühl. Unsere Kanzlei setzt mit fachlich qualifizierten Anwälten, die alle über mehrjährige Berufs- und Gerichtserfahrung verfügen, auf konstruktive Gespräche zwischen den Parteien. Oftmals ist so eine für beide Seiten sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich vernünftige Lösung zu finden, die weiteren Streit vermeidet. Diese kann etwa im Abschluss eines Abtretungsvertrages oder Aufhebungsvertrages bestehen. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer dann zumeist eine Abfindung, die sich regelmäßig an der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit orientiert. Das Gesetz sieht hier eine Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor, die aber bei entsprechender Verhandlung auch deutlich über diesen Durchschnitt liegen kann.
Allerdings ist im Arbeitsrecht grundsätzlich schnelles Handeln erforderlich. Der Arbeitnehmer hat nach Ausspruch der Kündigung lediglich drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einzureichen. Das gilt auch dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung oder ein Abwicklungsvertrag beabsichtigt ist. Aus Sicht des Arbeitnehmers droht nämlich Rechtsverlust, sofern er nicht fristgerecht die Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das Verfahren kann dann in gegenseitigem Einvernehmen aber solange ruhen, bis die Parteien gegebenenfalls einen Vergleich, d.h. eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefunden haben. Eine solche einvernehmliche Regelung zwischen Parteien hat erhebliche Vorteile gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung, welche bei einer streitigen Auseinandersetzung gegebenenfalls erst nach längerer Zeit erfolgt. In einer einvernehmlichen Lösung – gleich ob es sich dabei um Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Prozessvergleich handelt, ist eine umfassende Vereinbarung zwischen den Parteien möglich, die alle individuellen Probleme bei der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses gelöst. So sollte eine Abfindungsvereinbarung neben der Höhe der konkreten Abfindung gegebenenfalls auch Punkte wie die Regelung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Sondervergütung, einer etwaigen Freistellung, Weiternutzung eines Dienstwagens, Unterstützung bei weiterer Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz, Fragen der Altersvorsorge und letztlich auch eine Regelung zur Erteilung eines zu weiteren Bewerbung geeigneten Arbeitszeugnisses enthalten.
Rechtsanwalt Steffen Bastek In unserer Kanzlei verfügt neben Erfahrungen und Kenntnissen im Arbeitsrecht auch über die Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht. Bei der Verhandlung eines Vergleiches wird er daher stets auch auf die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierung eines Vertrages achten.
Zwar bestehen steuerliche Freibeträge für Abfindungen mittlerweile nicht mehr. Der Abfindungsbetrag ist daher dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers in voller Höhe zusätzlich zum laufenden Einkommen zu unterwerfen.
Allerdings kann bei sorgfältiger Vorbereitung und Verhandlung einer einvernehmlichen Lösung für steuerliche Erleichterung des Arbeitnehmers im Einzelfall durch die so genannte „Fünftelregelung“ erreicht werden.
Diese steuerliche Regelung sieht vor, dass der Abfindungsbetrag durch - für steuerliche Zwecke unterstellte - Verteilung auf fünf Jahre die ansonsten häufig eintretende Steuerprogression mildert. Auch durch einvernehmliche Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes des Zuflusses der Abfindung kann gegebenenfalls ein Steuervorteil für den Arbeitnehmern erreicht werden.
Durchaus vermeidbar sind auch Sperrzeiten der Bundesagentur für Arbeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes, wenn der Aufhebungsvertrag bzw. der Gerichtsvergleich sorgfältig ausgestaltet ist.
Wir unterstützen Sie bei der optimalen Verfahrensführung vor dem Arbeitsgericht, aber auch bereits zuvor bei der Formulierung von Arbeitsverträgen und Vereinbarungen rund um die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.