KONTAKT
BASTEK | RECHTSANWÄLTE
HEIDELBERG
Bunsenstr. 20
69115 Heidelberg
Telefon: 06221 - 805 370
Telefax: 06221 - 805 339
E-Mail schreiben
Kontakt Button
News / AKTUELLES
Steuerstrafrecht: Entzug der Zulassung als Nebenfolge einer Steuerstraftat
Neben der eigentlichen Strafverfolgung nach § 370 AO mit einer Geld- oder Freit...
Erfolgreiche Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung: Wann kann sie zum Erfolg führen?
Einleitung: Die Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) ermöglicht St...
GmbH-Recht und Steuern: Abgabepflicht zur Steuererklärung auch bei ruhender Gesellschaft
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob die formlose...

Abmahnung Filesharing

Urheberrecht: Erfolgreiche Verteidigung in Filesharing-Fällen

Filesharing-Fälle gelten für die angeblichen Filesharer zunächst einmal als recht aussichtslos. Die Gesetzeslage - und die Rechtsprechung - scheinen eher für den Abmahner zu sprechen.

Der Kollege RA Lorenz hat jetzt (Stand August 2014) aber in einem Aufsatz der JurPC auf Grundlage von über 700 bearbeiteten Fällen darauf hingewiesen, dass die Lage für die angeblichen Filesharer gar nicht so aussichtslos ist.
Die dort wiedergegebene Einschätzung deckt sich mit unserer eigenen Erfahrung als Anwälte der Abgemahnten, wie
auch Rechtsanwältin Silke Bastek LL.M., spezialisierte Anwältin für Marken- und Urheberrecht in unserer Kanzlei, bestätigen kann.

Das liegt insbesondere an der - teilweise auch neueren Rechtsprechung des BGH.

    So ist beispielsweise eine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Familienangehörigen ausgeschlossen, solange dieser keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hat. Das betrifft insbesondere den Fall minderjähriger Kinder. Dann haftet der Anschlussinhaber nur dann, wenn das Kind nicht hinreichend belehrt wurde. Wichtig: Minderjährige Kinder müssen vor der Überlassung des Internetanschlusses belehrt worden sein, dass sie keine urheberrechtlich geschützten Werke in Tauschbörsen herunterladen und wieder öffentlich zugänglich machen dürfen.

    Wer keine Kenntnis von der Öffentlichmachung bzw. Zurverfügungstellung hatte, schuldet unter Umständen auch keinen Schadensersatz für automatischen Upload der Dateien. Wenn bei einem gesicherten WLAN (erforderlich ist die Sicherung mit einem individuellen Passwort) Dritte in das WLAN einbrechen, haftet der Anschlussinhaber nach Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ebenfalls nicht. Dabei gilt es gegenwärtig als ausreichend, die zum Zeitpunkt des Kaufes des Routers marktüblichen Sicherungen zu verwenden.
    Haftet der Anschlussinhaber dennoch als Störer, schuldet er keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung.
    Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur 100,00 € betragen, nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. nur 147,56 €, bei einer Vorsteuerabzugsmöglichkeit (USt.) des Rechteinhabers sind es sogar lediglich 124,00 € (netto).

    Sprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Silke Bastek, LL.M., Anwältin für Marken- und Urheberrecht noch heute über Ihren Fall.