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Abmahnung Filesharing
Urheberrecht: Erfolgreiche Verteidigung in Filesharing-Fällen
Filesharing-Fälle gelten für die angeblichen Filesharer zunächst einmal als recht aussichtslos. Die Gesetzeslage - und die Rechtsprechung - scheinen eher für den Abmahner zu sprechen.
Der Kollege RA Lorenz hat jetzt (Stand August 2014) aber in einem Aufsatz der JurPC auf Grundlage von über 700 bearbeiteten Fällen darauf hingewiesen, dass die Lage für die angeblichen Filesharer gar nicht so aussichtslos ist.
Die dort wiedergegebene Einschätzung deckt sich mit unserer eigenen Erfahrung als Anwälte der Abgemahnten, wie
auch Rechtsanwältin Silke Bastek LL.M., spezialisierte Anwältin für Marken- und Urheberrecht in unserer Kanzlei, bestätigen kann.
Das liegt insbesondere an der - teilweise auch neueren Rechtsprechung des BGH.
Wer keine Kenntnis von der Öffentlichmachung bzw. Zurverfügungstellung hatte, schuldet unter Umständen auch keinen Schadensersatz für automatischen Upload der Dateien. Wenn bei einem gesicherten WLAN (erforderlich ist die Sicherung mit einem individuellen Passwort) Dritte in das WLAN einbrechen, haftet der Anschlussinhaber nach Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ebenfalls nicht. Dabei gilt es gegenwärtig als ausreichend, die zum Zeitpunkt des Kaufes des Routers marktüblichen Sicherungen zu verwenden.
Haftet der Anschlussinhaber dennoch als Störer, schuldet er keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung.
Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur 100,00 € betragen, nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. nur 147,56 €, bei einer Vorsteuerabzugsmöglichkeit (USt.) des Rechteinhabers sind es sogar lediglich 124,00 € (netto).
Sprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Silke Bastek, LL.M., Anwältin für Marken- und Urheberrecht noch heute über Ihren Fall.