Steuerstrafrecht: Entzug der Zulassung als Nebenfolge einer Steuerstraftat

Neben der eigentlichen Strafverfolgung nach § 370 AO mit einer Geld- oder Freitheitsstrafe drohen dem Steuerpflichtigen auch empfindliche weitere Folgen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens.
So kann etwas bei sogenannten Kammerberufen wie Architekten, Ärzten und Anwälten die Zulassung zur Berufsausübung entzogen werden.

Exemplarisch dafür, wie streng die Kriterien für einen solchen Entzug der Berufszulassung gehandhabt werden, ist eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs München. Dort war zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt, der unter anderem wegen Steuerhinterziehung verurteilt war, seine Zulassung wiedererlangen konnte. Die Entscheidung dürfte auf andere Berufsgruppen mit Kammerzulassung (Arzt, Architekt, Apotheker etc.) übertragbar sein.

Das Gericht sah den Anwalt auch noch längere Zeit nach Verurteilung als weiterhin unwürdig an, als Anwalt zugelassen zu werden. Eine gerichtliche Abwägung seines Verhaltens und aller erheblichen Umstände ergaben aus Sicht des Gerichts, dass er nach seiner Gesamtpersönlichkeit untragbar für den Anwaltsberuf sei. Dabei waren auch die Interessen des Anwalts nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere des Rechtssuchenden, an der Integrität des Berufsstands gegeneinander abzuwägen. Dabei bedarf es stets einer Gewichtung im Einzelfall (BGH 12.7.10, AnwZ (B) 116/09). Bei der Beurteilung des Straffälligen ist auch das Verhalten in der sog. Wohlverhaltensphase zu beachten. Bei Straftaten, die den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betreffen, beträgt diese i. d. R. 15 bis 20 Jahre. Eine bloß straffreie Führung nach einer Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers gewertet werden, wenn er noch unter Bewährung steht. Vielmehr muss das rechtstreue Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe infolge Bewährungsablauf fortgesetzt worden sein (BGH 12.7.10, AnwZ (B) 116/09, a. a. O.). Ob bei den Straftaten kein Mandant geschädigt wurde ist irrelevant, weil durch seine Taten das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstands als Organ der Rechtspflege erschüttert ist. Der BGH hat nochmals darauf hingewiesen, dass entsprechende schwere Verfehlungen auch bei Taten vorliegen, bei denen der Staat der Geschädigte ist. Insofern sind auch Steuerdelikte insbeondere zu würdigen.

Wenn Steuerdelikte neben anderen Straftaten begangen wurden, können sich mithin sehr harte und auch zeitlich weitreichende berufsrechtliche Konsequenzen nach einem Steuerstrafverfahren ergeben. Diese können sogar zu einem lebenslangen Berufsverbot führen - u.a. aufgrund einer langen Wohlverhaltensphase, bei der Zeiträume unter Bewährung nur eingeschränkt zu beachten sind. Insoweit führen Geldstrafen regelmäßig dazu, dass der Zeitraum bis zur Wiederzulassung kürzer ist als bei Freiheitsstrafen auf Bewährung. Bei der Kombination von Steuerstraftaten mit anderen Delikten ist für die Dauer der Wohlverhaltensphase jedenfalls mit entscheidend, ob gegen die Bewährung verstoßen wurde.

Beratung durch einen Experten im Steuerrecht und Strafrecht hilft, berufsrechtliche Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diese mit in die Überlegungen zur Abwehr der steuerstrafrechtlichen Anschuldigungen gezielt einzubeziehen.



Eingestellt am 31.10.2023 von S. Bastek
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