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Disziplinarmaßnahmen gegen Beamten bei Steuerhinterziehung
Der Beamte hatte in seiner Einkommensteuererklärung zu hohe Fahraufwendungen als Werbungskosten angesetzt. Zudem betrieb er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Gewerbe. Daneben beging der Beamte über einen längeren Zeitraum noch mehrere weitere Vergehen.
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens unter Beachtung des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu bemessen.
Als Disziplinarmaßnahmen kommen bei aktiven Beamten regelmäßig ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und als schwerste Maßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.
Im vorliegenden Fall waren die Dienstvergehen war so schwerwiegend, dass er das Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Loyalität so gravierend erschüttert hatte, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unmöglich erschien.
Wird ein Beamter rechtskräftig durch Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG seinen Beamtenstatus. Sofern die Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Raum steht, ist es zudem unerheblich, wie lange das entsprechende Fehlverhalten zurückliegt (§ 14 BDG).
Ist ein Freispruch (oder eine Einstellung) im Steuerstrafverfahren erfolgt, ist eine weitere disziplinarrechtliche Ahndung aber nur möglich, sofern außerhalb des strafrechtlichen Vorwurfs noch ein sogenannter disziplinarischer Überhang vorliegt. Gerade bei Fällen der Steuerhinterziehung, in denen Personen mit Beamtenstatus involviert sind, empfiehlt sich von Anfang an eine gezielte und professionelle Verteidigungsstrategie, die weitere, möglicherweise existenzielle berufliche Konsequenzen vermeiden hilft.
Wir unterstützen Sie diskret und mit sorgfältiger, persönlicher Vorbereitung, sollten Sie betroffen sein.
Eingestellt am 14.04.2020 von S. Bastek
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