Verhalten bei einer Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung gibt es wenige Einwendungen, die der Steuerpflichtige geltend machen kann. Findet sie dann statt, besteht stets die Gefahr, dass Fehler in der Buchhaltung oder in den Aufzeichnungen beim Prüfer den Verdacht einer Steuerstraftat aufkommen lassen. Wie sieht aber der Übergang von einer „normalen“ Betriebsprüfung zu strafrechtlichen Ermittlungen aus?
Sobald ein Verdacht einer Straftat besteht, richtet sich die weitere Vorgehensweise nach § 393 Abgabenordnung (AO). Für den Steuerpflichtigen ist dann wesentlich, dass er ab diesem Zeitpunkt aktenkundig darüber zu belehren ist, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nunmehr nicht mehr erzwungen werden kann.
E kann daher seine Mitwirkung verweigern, wenn er durch Angaben gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat zu belasten. Dieses Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare), gilt auch unabhängig von einer Belehrung, die aber grundsätzlich nach § 10 BpO zu erfolgen hat. Schon bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht i. S. v. § 152 StPO ist daher ein Hinweis zu erteilen.
Hat der Steuerpflichtige das ungute Gefühl, dass die Außenprüfung „aus dem Ruder läuft“, dürfte der späteste Zeitpunkt gekommen sein, einen sachkundigen Berater einzuschalten, um möglichen Schaden abzuwenden. Das ist aber nicht nur mangels Kenntnis der strafprozessualen Besonderheiten nicht der Steuerberater. Dieser ist oftmals auch deshalb zur Beratung ungeeignet, weil er möglicherweise auch aufgrund eigener Versäumnisse „befangen“ ist. Ein externer Berater sieht sich solchen Problemen nicht ausgesetzt. Es ist daher in jedem Falle ratsam, externen Rat und Hilfe zur Begleitung hinzuziehen.


Eingestellt am 14.10.2021 von S. Bastek
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