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Rechtsanwalt für Selbstanzeige beim Finanzamt

Steuersünder sind gut beraten, die Anzeige nach § 371 AO beim Finanzamt nicht alleine zu verfassen, sondern einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen: Fehler sind aufgrund der Komplexität der Materie vorprogrammiert. Eine fehlerhafte Anzeige ist aber fatal, weil sie nicht zu dem gewünschten Erfolg der Straffreiheit führt. Eine Verurteilung ist dann nahezu unumgänglich. „Eine fehlerbehaftete Selbstanzeige ruft erst recht die Steuerfahndung und den Staatsanwalt auf den Plan. Dann ist allenfalls noch Strafmilderung, nicht aber mehr Straffreiheit drin“, warnt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Steffen Bastek.
Eile ist in jedem Falle geboten, wenn eine Strafe zu erwarten ist: Eine Selbstanzeige ist bereits dann nicht mehr möglich, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Beschuldigte das wusste oder mit der Entdeckung hätte rechnen müssen, die Steuerfahndung bereits vor der Tür steht oder die Staatsanwaltschaft oder die Finanzverwaltung dem Verteidiger die Einleitung mitgeteilt haben.
Dazu muss die Selbstanzeige auch vollständig sein und darf sich nicht nur auf einen eingeschränkten steuerlichen Aspekt - etwa nur eine Einkunftssart - beschränken.
„Der Steuerpflichtige muss vollständig reinen Tisch machen“, meint Rechtsanwalt Steffen Bastek, „ und etwa neben den hinterzogenen Kapitaleinkünften auch etwaige Schwarzgelder oder sonstige bisher unversteuerte Einnahmen deklarieren“.
Bei der Selbstanzeige den Ehepartner oder Lebenspartner zu informieren und ihn in die Überlegungen und Strategie mit einzubeziehen ist gerade in den Fällen unablässig, in denen eine gemeinsame Veranlagung gewählt und auch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben wurde. „Auch dann, wenn der Ehegatte sich selbst nicht um die Steuererklärung gekümmert hat, wird ihn die Steuerfahndung regelmäßig mit ins Visier nehmen“, berichtet Steueranwalt Bastek. „Dann gilt es nachzuweisen, dass er nichts mit den Geschäften des Ehepartners zu tun hatte.“

Steuerpflichtige, die sich gegen die Selbstanzeige entscheiden, müssen zumindest in Fällen der schweren Steuerhinterziehung seit 2008 mit einer verlängerten (strafrechtlichen) Verjährungsfrist von zehn Jahren rechnen, die auch der steuerlichen Festsetzungsverjährung entspricht. „Schwere“ liegt regelmäßig dann vor, wenn die hinterzogenen Steuern einen Betrag in Höhe von EURO 50.000 überschreiten. Anderenfalls gilt eine Frist von fünf Jahren.